Denkmalschutz-Kriterien: Wer entscheidet, was ein Kulturdenkmal ist?
Ab wann man von einer Denkmalschutz-Immobilie spricht, bestimmt der Gesetzgeber in einem Verwaltungsakt, der präzisen Regeln gehorcht. Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz, in dem die Denkmalschutz-Kriterien genannt werden, unter denen ein Objekt dieses besonderen Status genießt. Dabei gibt es durchaus Unterschiede. So definieren einige Bundesländern, zu denen auch unser Vertriebsgebiet Sachsen gehört, ein Kulturdenkmal als dauernd erhaltungswürdig aus öffentlichem Interesse. Andere Bundesländer wenden die gleiche Definition auf den Begriff Denkmal an. Und um es noch komplizierter zu machen: Eine Gruppe von Ländergesetzen sieht in den dafür zu erfüllenden Kriterien bestimmte Gründe, andere hingegen eine Bedeutung für bestimmte Bereiche (etwa Sachsen), wieder andere eine besondere Bedeutung und – im Fall von Nordrhein-Westfalen – die Übereinstimmung der beiden letztgenannten Kriterienbereiche.
Zwei verschiedene Systeme
Ob Bau- und Bodendenkmal, Gesamtanlage, Gartendenkmal oder Flächendenkmal – es gibt zwei unterschiedliche Systeme, die je nach Bundesland die rechtliche Wirksamkeit von Denkmalschutz definieren:
-> Folgt man dem sogenannten nachrichtlichen System, dann stehen alle Objekte unter gesetzlichem Schutz, die die im Gesetz niedergelegten Kriterien erfüllen. Dies gilt übrigens auch für Bodenfunde, die noch nicht gemacht wurden. Bundesländer, die das nachrichtliche System der Denkmalschutz-Kriterien handhaben, führen Denkmalschutzlisten, die rein informell, also nachrichtlich sind.
-> Dagegen regelt das konstitutive System, welche Bedingungen vorliegen müssen, um ein Objekt als Kulturdenkmal zu deklarieren. Hierfür liegt auf Länderebene eine verbindliche Denkmalliste vor. Deren Pflege und laufende Aktualisierung sind zwar aufwändiger als die informelle Aufstellung des anderen Systems. Jedoch hat diese Denkmalliste den Vorteil der Rechtssicherheit bei den Eigentümern.
Rund 100.000 Kulturdenkmale in Sachsen
Im Freistaat Sachsen existieren außer rund 30.000 archäologischen Fundstellen etwa 100.000 Kulturdenkmale. Dazu gehören beispielsweise kirchliche Bauwerke, Burgen und Schlösser, historische Amtsgebäude, Kaufhäuser und kulturelle Einrichtungen, Fabrikanlagen und Gärten – und eine große Zahl an privaten Wohnbauten wie Mietshäuser, Villen oder bäuerliche Anwesen. Eine ganze Reihe der von Invest Concept vertriebenen Objekte genießen Denkmalschutz und fallen unter die Kategorie Wohnhäuser.
Wer gibt verbindlich Auskunft?
Wenn Sie Interesse am Erwerb von Wohneigentum in einer Denkmalschutz-Immobilie haben, sind Anbieter wie wir Ihr vertrauensvoller Partner und Garant, dass dieser Status rechtens ist. Um die Überprüfung diverser Denkmalschutz-Kriterien müssen Sie sich nicht eigens kümmern. Und wir übrigens auch nicht. Denn ob ein interessantes Objekt die spezifischen Voraussetzungen erfüllt, hat in der Regel bereits das Amt für Denkmalschutz festgestellt und dieses im positiven Fall in seine Liste aufgenommen. Bei Unklarheiten hilft auch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung weiter.
Denkmallisten sind öffentlich
Ein geschütztes Denkmal ist immer mit dem besonderen Interesse des Bundeslandes verbunden, historische Bezugspunkte zu erhalten, zu pflegen und zu bewahren. Weil damit letztlich auch das öffentliche Wohl verbunden ist, sind Denkmallisten öffentlich einsehbar, wobei in einigen Bundesländern ein berechtigtes Interesse nachzuweisen ist. Die dort aufgeführten Immobilien sind nicht nur – wie man annehmen könnte – durch ihr äußeres Erscheinungsbild als Denkmal ausgewiesen, sondern auch durch ihre historische Ausstattung, Gebäudestrukturen und Außenanlagen. Denn die geltenden Denkmalschutz-Kriterien sind mindestens ebenso komplex und umfassend wie die infrage kommenden Objekte.